Leistungsbedingungen
 
1.  Der Besteller ist für die Aufstellung der Container verantwortlich. Für etwaige auftretende Schäden, die durch das Gewicht der Fahrzeuge bzw. der Container oder durch das Absenken der Stützfüße entstehen, haftet der Unternehmer nicht. Ebenso nicht für Beschädigungen beim Auf- und Abladen. Wird dabei das Eigentum Dritter beschädigt, ist der Besteller dem Unternehmer gegenüber schadensersatzpflichtig.
2.  Der Containerbesteller verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der zur Verfügung gestellten Container. In demselben darf nichts verbrannt werden, da dadurch Lackschäden eintreten. Für Beschädigungen, Brandschäden bzw. bei einer Entwendung haftet der Besteller uneingeschränkt, auch bei schuldloser Verursachung. Der Besteller muss spätestens nach drei Wochen die Reparaturrechnung bezahlen, wenn seine Versicherung die Regulierung noch nicht vorgenommen hat.
3.  Der Benutzer übernimmt die Gewähr für eine vereinbarungsgemäße Befüllung der Container. Er ist dafür verantwortlich, dass das zulässige Ladegewicht und das Außenmaß der Container durch das Ladegut nicht überschritten wird. Die Container sind so zu beladen, dass ein ohne Schwierigkeiten durchzuführender Abtransport gewährleistet ist. Die m³-Angabe und der Rechnungspreis beziehen sich auf die randvolle Befüllung der Container. Überladung und Folgekosten werden entsprechend zusätzlich berechnet. Autoreifen, Kühlgeräte, Altbatterien und sonstige Störstoffe werden gesondert abgerechnet.
Nicht abgefahren werden:
-  Explosive und feuergefährliche Stoffe und Güter, Öle und grundwasserschädliche Stoffe und Erzeugnisse lt. Abfallbeseitigungsgesetz
-  Dosen und Behälter mit ölhaltigen und chemischen Rückständen, menschliche und tierische Auswurfstoffe sowie Ekel erregende Abfälle
-  Anzeigepflichtige Abfälle
Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Bestellers.
4.  Für falsch angegebene Verwendungsstellen, für nicht anzuliefernde Container bzw. nicht abzuholende Container muss der Besteller die entstandenen Fahrtkosten tragen. Die von uns gestellten Container dürfen nicht verschoben werden, andernfalls haftet für die nicht mögliche Abholung oder eventuelle Beschädigungen und die zusätzlichen Fahrtkosten der Besteller.
5.  Sämtliche Schüttgüter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.
6.  Als Gerichtsstand gilt Schönebeck als vereinbart.

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Leistungsbedingungen
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Vermietbedingungen
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Allgemeine Vermietbedigungen B.Krause Gm
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